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  • »Nuvola-Punto« ist der Autor dieses Themas

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1

Dienstag, 22. November 2005, 19:47

Bußgeld.......brauche eure Hilfe!!!!!

hey ladies...

ich brauche dringend eure hilfe...
wurde vor 3 monaten von der police angehalten...
vorwurf...
reifen schleift an kotflügel..
bodenfreiheit von 5 cm nicht stv fähig....

jetzt meine bitte an euch...
mein rechtanwalt bittet mich drum "um es zu verkürzen" die gesetzestexte rauszusuchen in den steht das es diese 10 cm bodenfreihet nicht als plicht sondern als empfehlung gibt...

brauche beweise das meine 5 cm nicht zu tief waren...
habe alles durchgeblättert in der suche aber was wirklich aussagekräftiges ist da nicht bei bzw nichts von einer i-seite die seriös ist irgendwie nur foren...
bräuchte den text der stvzo und des eu rechts... :thumb:

währe euch sehr dankbar für eure hilfe !!

mfg benny

Bigitalian

Haudegen

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2

Dienstag, 22. November 2005, 20:01

Hallo,

hilft dir das Weiter ??

Link

Dort müsste alles stehen...

Sonst Link

Mfg é Ciao
Cristian

pessoa1934

Eroberer

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3

Dienstag, 22. November 2005, 20:04

Alternativ (mehr Lesestoff):

google-Suche nach "tüv richtlinie bodenfreiheit"

Wie kommt man eigentlich mit 5cm zurecht? *Wo* isser denn 5cm tief? Hoffentlich an der Ölwanne...

unopepe

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4

Dienstag, 22. November 2005, 21:22

Also das Thema ist doch auch schon uralt und wurde schon so oft hier discutiert. benutzen und normal wirst du beim Thema Bodefreuheit fündig.
Aber das sollte dich die Poliice langsam auch wissen das es in Deutschland keine Mindestbodenfreiheit gibt.
Scheinwerferunterkante ist der Maßstab ab Bj 88

Im Gedenken an Stefan (Stipo) *28.11.1983 - +15.04.2010

SuperFLoh [SSB]

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5

Dienstag, 22. November 2005, 21:28

Zitat

Original von Nuvola-Punto
mein rechtanwalt bittet mich drum "um es zu verkürzen" die gesetzestexte rauszusuchen in den steht das es diese 10 cm bodenfreihet nicht als plicht sondern als empfehlung gibt...

Such dir erstmal nen richtigen RA der sich mit Verkehrsrecht auskennt!

  • »puntodeluxe« wurde gesperrt

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6

Dienstag, 22. November 2005, 22:25

@Nuvola Punto

ich hatte dieses Porblem neulich auch bzw. im Sommer. Da wurde ich auch angehalten wegen zu tief und streifen der Reifen...

Ich hab damals 85€ Strafe und 3 Punkte bekommen,w eil meine Reifen bzw. der rechte vorne etwas abgefahren war...Die waren giel drauf, mich zu f****n. MIt der Bodenfreiheit hab ich damals auch einen Thread aufgemacht im allgemeinen Technikforum war das unter "Mindestbodenfreiheit" Hab da paar ganz gute Info´s bekommen, des war glaub ich Denni und Martin...thx nochmal an dieser Stelle :D

Hab mir diese zwei Merkblätter/Seiten ausgedruckt und in meinen Wagen mit dazugelegt und es hilft wirklich. Wenn mich die "grünen" auf meine Tiefe aufmerksam machen, sag ich´s denen immer gleich was Sache ist.

Viel Glück und berichte mal, was raus gekommen ist bei dir...

Gruß Daniele :thumb:

  • »Nuvola-Punto« ist der Autor dieses Themas

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7

Dienstag, 22. November 2005, 23:10

@Bigitalian

erstmal danke!
aber das sind die txte die ich auch gefunden habe und meinermeinung nach nicht aussagekräftig sind...
aber trotzdem 1000dank für diene mühe... :thumb:

@pessoa1934
naja zurecht ganz gut solange die grün weisen einen in ruh elassen!
wie man das zusatnde brinkt??
15" und gewinde!

@unopepe
sagte bereits das in der suche nix AUSSAGEKREFTIGES zu finden ist!
ich brauche fackten die nicht nur in i-netzt stehen sonder auch gleichzietig in den büchern der stvzo ;)

@SuperFLoh [SSB]
oh danke!
kannste mir einen empfehlen... :rolleyes:
spar dir son müll ok weis ganz genau wen ich da habe ok!


@puntodeluxe
ja den selben rotz soll ich auch zahlen aber wir sind schon vor gericht damit...
das heist ich brauche beweise...
bin ja bereitz zu zahlen aber 3 punkte ... :bash:

naja ich werde mal berichten vielicht reichen diese sachen ja schon..
mein problem ist das ich nicht die stvzo vor mir habe um vergleichen zu können ob diese texte im i-net stimmen...

danke erstaml an die die nicht klugscheißen wollten!! :thumb: *gold*

mfg benny

PK

Tripel-As

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8

Dienstag, 22. November 2005, 23:27

Zitat

Original von Nuvola-Punto
mein problem ist das ich nicht die stvzo vor mir habe um vergleichen zu können ob diese texte im i-net stimmen...


StVO bei Amazon für 4€, kostenlosem Versand, versandfertig in 1 bis 2 Tagen ...
... wenn's hilft ...

  • »puntodeluxe« wurde gesperrt

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9

Dienstag, 22. November 2005, 23:30

Ich kann mal meinen Anwalt fragen, der mir damals beim Auffahrunfall sehr geholfen und ich schließlich auch gewonnen habe...(mit meinem Winterauto)

Schick dir dann ggf. ne PN

Das wird schon, lass dich bloss nicht verkackeiern von den Genossen!!! ;)

Gruß Daniele :thumb:

SuperFLoh [SSB]

Lebende Foren Legende

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10

Dienstag, 22. November 2005, 23:30

Zitat

Original von Nuvola-Punto
@SuperFLoh [SSB]
oh danke!
kannste mir einen empfehlen... :rolleyes:
spar dir son müll ok weis ganz genau wen ich da habe ok!

Ja muss ne Spitzenkapazität sein :D
Ich stell mir das grad so vor, du kommst inne Werkstatt und der Meister so: "besorg ma das 'So wird's gemacht' ich hab nich so richtig Plan ..."










  • »Nuvola-Punto« ist der Autor dieses Themas

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11

Dienstag, 22. November 2005, 23:41

klasse laus!!!

aber ich würde nichtmal auf den gedanken kommen in ne werkstatt zu fahren!! ;)

also mach den kopp zu !!!

mfg benny

DaN

Routinier

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12

Dienstag, 22. November 2005, 23:53

Scheisste floh ma nich an kurzer

Der kommentar war ja wohl rechtens wenn du es nicht auf die reihe bringst dir nen kompetenten rechtsanwalt zu organisieren. Wasn das überhaupt für ne dienstleistung bei der man die eigentliche sache noch selbst machen darf.

Kannst ja auch um dir einen runterzuholen in puff gehn ...

Sachen gibts


[11:45pm] olli`hm: man heult net rum wenn ihr ruhe wollt macht den pc aus
[11:45pm] DaN`: wenn ich ruhe will mach ich dich aus

[2:36pm] SvenM: Nö, ich bin der Ausgleich zu dir-in gewissem Sinne ;-)
[2:36pm] DaN``: so doof kannst du garnich sein sven :>

WoodmanGT

Meisterdetektiv

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13

Dienstag, 22. November 2005, 23:59

Zitat

Original von Nuvola-Punto
mein problem ist das ich nicht die stvzo vor mir habe um vergleichen zu können ob diese texte im i-net stimmen...


Dem Mann kann geholfen werden, auch ohne 4€ auszugeben...

Die STVZO für unterwegs...

ich hoffe der Anwalt macht das so nebenbei für lau, und will sich deshalb nicht die Mühe machen? geh ich da recht in der Annahme?

EDIT: Haben die sich auf irgendeinen § berufen? Haben die gesagt, Du hälst die Mindestbodenfreiheit nicht ein, oder Dein Fahrzeug ist in diesem Zustand nicht verkehrstauglich nach § 30 Abs. 1 STVZO???

und noch ein Link zum Durchlesen


Lecken Sie mich am Ar***!

Marsl

König

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14

Mittwoch, 23. November 2005, 00:01

bleibt mal sachlich jungs..

wie siehtsn aus, wenn du zu dem tüv-mann gehst der dir das abgenommen hat, der muss ja wissen, was er da gemacht hat, der muss ja auch wissen wos steht, oder etwa ne. der brauch ja auch grundlagen, nach denen er sachen einträgt oder nicht.

aber ich dachte trotzdem is gibt einen mindestabstand von festen teilen von 10 cm und zb gummilippe 6cm. kannst ja mal ein ergebnis posten, wenn du eins hast, weil ich glaub nicht recht dran, das nur der scheinwerferabstand maßgebend ist, auch wenn bei uns die tüv'ler seit neustem au schlimmer danach selektieren.

in diesem sinne - viel glück bei der suche - mfg marcel
Biete: GFK-kennzeichenmulde Golf IV

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15

Mittwoch, 23. November 2005, 00:07

ohhhh man.......
jetzt mal für dich floh und dan...

leute es geht nicht einen fliegenschiss um meinen anwalt!
außerdem geht es eucht einen feuchten scheißdreck an wie und mit welchen mitteln mein anwalt mich da raus holt....
ich will nicht mehr als diese gesetzestexte und ich dachte ihr könnt mir dabei helfen...
wenn er aber nur die absicht hat mir hier ans bein zu pissen soll er seine förmchen nehmen und sich wieder in den sandkasten setzten und nicht son müll hir posten...

wenn er nen thread auf macht und sagt das er sich in die windeln geschissen hat und keine neuen mehr hat sage ich ihm auch nicht das er sich mal vernünftige holen soll weil man mit dennen länger auskommt!!!
nein ich versuche ne lösung zu finden damit der floh einen windel ersatz beckommt....

und jetzt bitte ich euch zum thema zurück zu kommen ;) oder machtdiesen schiß einfach zu....


mfg benny

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16

Mittwoch, 23. November 2005, 00:14

@ holzmann...
wie gesagt noch liegen kien paragraphen oder so vor jediglich der vorwurf einer tat...
mein ra will nur nochmal auf nummer sicher gehen...
weil ich ihn drauf gebracht habe.... mehr nicht...
der hauptteil ist der das der kotflügel schleifen soll...
und nicht die bodenfreiheit....
im moment sammel ICH nur beweise di uns die sache ienfacher und schneller macht!
alles andere waru etc... sollte mien ding bleiben... ;)

@Marsl
ja ebend diese maße habe ich auch im kopf allerdings gibt es ja die stvzo und das eu recht ...
was steht wo und was gilt ab wann etc...
naj werde morgen mal in ruhe eure hilfestellungen lesen und schauen was bei rumgekommen ist...

meine ergebnisse folgen dan hier ...
könnte ja intresant für alle sein "bzw für einige nicht"....

mfg benny

Marsl

König

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17

Mittwoch, 23. November 2005, 00:15

mach doch ma ruhig... weißt doch wo das hinführt @ nuvola.. also mich intressiert ja die sache auch, aber im moment hab ich noch nix andres gefunden wie §30 StVZO darin steht

Zitat


§30 Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß

1.

ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2.

die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folge von Verletzungen möglichst gering bleiben.

(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Weise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.

(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.

(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die

1.

in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder
2.

in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder
3.

in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.


fortsetzung folgt

edit:

Zitat


Im VdTÜV-Merkblatt 751 wird eine Mindestbodenfreiheit von 70mm zu elastischen Bauteilen und 80mm zu starren Bauteilen gefordert. Hieran haben sich die aaSoP / PI zu orientieren. Wenn das Fahrzeug i.d.T. so tief war, ist bestimmt ein Gewindefahrwerk eingebaut. Es liegt immer nahe, sich den vorschriftsgemäßen Einbau durch einen aaSoP/PI bestätigen zu lassen und dann das Fahrwerk noch ein wenig herunterzudrehen. Pech nur, dass der kluge aaSoP/PI den zulässigen Einstellbereich festlegt und dieser in den Papieren (entweder Fz-Schein oder 19(3)-Beiblatt) dokumentiert.

Zulässig ist ein so tiefes Fahrzeug nicht. Hier gilt §30 StVZO, aufgrund dessen auf das VdTÜV-Merkblatt 751 gestützt werden kann.


also wohl doch eine mischung zwischen straße heile lassen und auslegung des tüv-manns... also wohl doch am besten mal zum tüv-man des vertrauens und in ruhe fragen..
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WoodmanGT

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18

Mittwoch, 23. November 2005, 00:17

@Benny-Coleri:D: haste meinen Link zur STVZO in dem ganzen Gespamme überhaupt gesehen?

Es gibt keinen § der STVZO der eine Mindestbodenfreiheit vorschreibt, aber eben § 30 Abs.1 der STVZO, der sagt, dass ein Auto im normalen Betrieb keine Gefährdung oder Behinderung darstellen darf. Das liegt im Ermessen des TÜV Prüfers, die Polizei kann anordnen, dass Du Deinen Wagen beim TÜV vorführen musst, um genau das zu beurteilen.

Ferddisch!


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19

Mittwoch, 23. November 2005, 00:18

hier Benny , hab das gefunden, sind paar Gesetzestexte drinne:

Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!

Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.



Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.

Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.

So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).

Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).

Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).



Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.

Hierbei handelt es sich um das „VdTÜV Merkblatt 751“, das vom TÜV, sowie den sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.

In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein „mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte“. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen.
Das Schlüsselwort ist „sollte“. Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.



Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.



Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!

Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandtschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden.

Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen ;-)

Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich „mitgeprüft“. Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.
nix....

Marsl

König

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20

Mittwoch, 23. November 2005, 00:23

@ italo_one :thumb:
Biete: GFK-kennzeichenmulde Golf IV